Zulassung und Aufsicht

Bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme

Für Anbieter mit bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammen sind die Regelungen des seit November 2020 geltenden Medienstaatsvertrages (MStV) einschlägig. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 MStV bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. Ausnahmen finden sich in § 54 MStV, wonach insbesondere viele Internet-Streams, aber auch einige „klassische“ TV- und Radioprogramme zulassungsfrei sein können.

►  Wann benötige ich eine Rundfunklizenz?

Auch wenn Ihr Angebot nach den vorgenannten Kriterien als Rundfunk einzustufen ist, entfällt die Zulassungspflicht, wenn Ihr Angebot entweder nur eine geringe Bedeutung für die individuelle oder öffentliche Meinungsbildung oder nur eine geringe Reichweite hat. Alle benötigten Informationen finden Sie auf der von den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellten Checkliste.


Checkliste

►  Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Rundfunkzulassung zu erhalten?

Benötigen Sie für Ihr bundesweit ausgerichtetes nicht zulassungsfreies Rundfunkangebot eine Zulassung, dann ist ein umfassender schriftlicher Antrag erforderlich. Ein Formular dafür gibt es nicht. Sämtliche weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem von den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellten Merkblatt.
 

Merkblatt bundesweite Rundfunkzulassung

Formblatt Erklärungen nach § 53 MStV

Download: PDF, 77,6 kB

Erklärung zu Programmanforderungen

Download: PDF, 77,8 kB

Erklärung Jugendschutzbeauftragter
bundesweite TV-Zulassungen

Download: PDF, 98,3 kB

 

►  Was kostet eine Rundfunklizenz?

Bei der Entscheidung über die Zulassung von Rundfunk handelt es sich um eine kostenpflichtige Entscheidung nach § 104 Abs. 11 MStV. Die Kosten einer Rundfunklizenz sind sehr unterschiedlich und richten sich u.a. nach dem wirtschaftlichen Erfolg eines Programmangebotes. Einzelheiten ergeben sich aus der Bundesweiten Kostensatzung, welche sich derzeit aber noch in der Anpassung an die Regelungen des Medienstaatsvertrages befindet.

Bundesweite Kostensatzung

Download: PDF, 121,3 kB

Gebührenverzeichnis

Download: PDF, 93,4 kB

 

►  Wird die Zulassung befristet?

Der MStV selbst enthält hierzu keine Vorgaben. Daher ist nach § 52 Abs. 1 Satz 4 MStV ergänzend das SächsPRG heranzuziehen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG ist die Zulassung eines Veranstalters entsprechend dem Antrag auf mindesten acht Jahre und höchstens jedoch auf 10 Jahre zu befristen. Die Zulassung kann um jeweils acht Jahre verlängert werden.