Satzung der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM)
über die Gestaltung von Wahlwerbezeiten in Programmen sächsischer Rundfunkveranstalter
(Wahlwerbesatzung)
Vom 27. Februar 2024
§ 1 Bereitstellung von Sendezeit für Wahlwerbung
(1) Sendezeiten für Wahlwerbung sind jenen politischen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern zur Verfügung zu stellen, die nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften für eine Europaparlaments-, Bundestags-, Landtags-, Kreistags-, Gemeinderats-, Ortschaftsrats-, Landrats- oder Bürgermeisterwahl amtlich zugelassen wurden (Wahlwerbeberechtigte). Die Zulassung ist auf Anfrage nachzuweisen.
(2) Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von angemessenen Sendezeiten für Wahlwerbung gemäß § 22 Absatz 1 Sächsisches Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) besteht in Programmen, die
a) von der SLM nach § 11 SächsPRG lizenziert sind,
b) die inhaltlich auf den Freistaat Sachsen oder einen Teil davon ausgerichtet sind; diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn ein bundesweit ausgerichtetes Programm mit entsprechenden regionalisierten redaktionellen Inhalten verbreitet wird, und
c) deren Verbreitungsgebiet zumindest in das jeweilige Wahlgebiet hineinreicht.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht nicht für Programme,
a) die nichtkommerziell veranstaltet werden oder ausschließlich der Ausbildung und Erprobung dienen,
b) deren tägliche Sendezeit weniger als eine Stunde beträgt oder
c) die landesweit einheitlich verbreitet werden, bei Wahlen, die nicht der Zusammensetzung des Europaparlaments, des Bundes- oder des Landtages dienen.
§ 2 Inhalt und Gestaltung der Wahlwerbung
(1) Wahlwerbung kann ausschließlich in Form von Wahlwerbesendungen nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung erfolgen.
(2) Die Wahlwerbung muss einen inhaltlichen Bezug zu der jeweiligen bevorstehenden Wahl aufweisen. Wahlwerbung zu anderen Zwecken als dem der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wahlen ist unzulässig.
(3) Die Wahlwerbung ist seitens des Veranstalters jeweils an deren Beginn und Ende als solche zu kennzeichnen. Der Text der An- und Absage muss für jede Wahlwerbung gleich formuliert oder gestaltet sein.
(4) Die Länge einer einzelnen Wahlwerbesendung beträgt mindestens eine halbe Minute und längstens eineinhalb Minuten. Ihre Dauer wird auf die nach § 24 SächsPRG dem Veranstalter für Werbung zur Verfügung stehende Sendezeit nicht angerechnet.
(5) Für Inhalt und Gestaltung der Wahlwerbung ist derjenige Wahlwerbeberechtigte verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt wird. Diese Verantwortung umfasst, dass die Wahlwerbung die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achtet und dass die Vorschriften der allgemeinen Gesetze sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der Ehre eingehalten werden.
(6) Die Ausstrahlung von Wahlwerbung kann seitens des Veranstalters nur bei einem offenkundig strafbaren Inhalt zurückgewiesen werden.
§ 3 Zeitraum und Dauer der Wahlwerbung
(1) Für die Ausstrahlung zulässiger Wahlwerbung im Sinne dieser Satzung darf Sendezeit nur während des Zeitraums vom 31. Tag bis zum vorletzten Tag vor der jeweiligen Wahl zur Verfügung gestellt werden.
(2) In einem Programm sind der nach den Ergebnissen der letzten gleichartigen Wahl größten Partei oder Wählervereinigung bei bevorstehenden Europaparlaments-, Bundestags- und Landtagswahlen für deren Wahlwerbung insgesamt mindestens 16 Minuten Sendezeit einzuräumen. Gleiches gilt für jene Partei oder Wählervereinigung, die nach diesem Wahlergebnis nicht mehr als fünf Prozentpunkte hinter der größten Partei oder Wählervereinigung zurück liegt. Den übrigen Parteien oder Wählervereinigungen ist Sendezeit im Umfang von mindestens der Hälfte der zuvor genannten Sendezeit zu gewähren, soweit sie in dem Gremium, das neu zu besetzen ist, Fraktionsstärke besitzen. Abweichend gilt im Falle von Wahlen zum Europaparlament, dass die Partei oder Wählervereinigung einen Stimmenanteil von mindestens 5 vom Hundert erreicht haben muss. Ansonsten beträgt die zu gewährende Sendezeit pro Wahlwerbeberechtigten mindestens ein Viertel des in Satz 1 genannten Umfangs.
(3) Bei anstehenden Kreistags-, Gemeinderats- oder Ortschaftsratswahlen verringert sich die Gesamtsendezeit für die größte Partei oder Wählervereinigung auf jeweils mindestens 12 Minuten, für die übrigen Parteien entsprechend.
(4) Bei Landrats- und Bürgermeisterwahlen sind jedem Bewerber mindestens acht Minuten Sendezeit einzuräumen. Im Falle eines zweiten Wahlgangs gemäß § 44a Sächsisches Kommunalwahlgesetz (SächsKomWG) beziehungsweise § 56 in Verbindung mit § 44a SächsKomWG sind jedem teilnehmenden Bewerber für jede Woche bis zum zweiten Wahlgang mindestens zwei Minuten Sendezeit einzuräumen.
(5) Bei der Berechnung von verhältnismäßig abgestuften Sendezeiten wird auf volle dreißig Sekunden aufgerundet.
(6) Über die Aufteilung der ihr einzuräumenden Sendezeit entscheidet die jeweilige Partei oder Wählervereinigung.
(7) Die nach den Absätzen 2 bis 4 einzuräumende Mindestsendezeit darf nicht mehr als verdoppelt werden. Die verhältnismäßige Verteilung der Sendezeit ist zu gewährleisten.
(8) Maßgeblich bei der Ermittlung der Dauer der Wahlwerbung sind im Falle von Wahlen zum Bundestag oder zum Europaparlament die bundesweiten Ergebnisse der vorangegangenen Wahl.
(9) Ein aus Mantel- und einem oder mehreren Fensterprogrammen zusammengesetztes Gesamtprogramm gilt als ein Programm im Sinne der Absätze 2 bis 4. § 1 Absatz 3 Buchstabe b bleibt unberührt.
§ 4 Einschränkungen und Erweiterungen der Wahlsendezeiten
(1) Werden über einen Übertragungsweg Rundfunkprogramme von einer Stunde bis weniger als vier Stunden Dauer täglich verbreitet, halbieren sich die in § 3 Absatz 2 bis 4 dieser Satzung geregelten Sendezeitansprüche.
(2) Meldet ein Wahlwerbeberechtigter seinen Anspruch auf Einräumung von Sendezeit nach Beginn des in § 3 Absatz 1 dieser Satzung genannten Zeitraumes an, vermindert sich der Anspruch für jede abgelaufene volle Woche um ein Viertel der diesem Wahlwerbeberechtigten insgesamt einzuräumenden Sendezeit.
(3) Finden mehrere Wahlen am gleichen Wahltag statt, ist jenen Wahlwerbeberechtigten, die an mehr als einer Wahl teilnehmen, für jede zusätzliche Wahlbeteiligung die Hälfte der ihnen üblicherweise für eine Wahlbeteiligung zu gewährenden Sendezeit einzuräumen.
§ 5 Kosten der Wahlwerbung
Für die Ausstrahlung von Wahlsendungen kann der jeweilige Veranstalter eine Erstattung in Höhe von höchstens 80 vom Hundert der für die Wirtschaftswerbung geltenden Preise nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen.
§ 6 Platzierung und Ausstrahlung der Wahlwerbung
(1) Die Wahlwerbung ist in der Hauptsendezeit des jeweiligen Rundfunkprogramms zu platzieren. Eine Platzierung innerhalb eines Wirtschaftswerbeblocks ist unzulässig. Die Wahlwerbungen können in einem Wahlwerbeblock zusammengefasst und verbreitet werden, der aber nicht mehr als drei Wahlwerbesendungen umfassen darf.
(2) Die Wahlsendezeiten sind unter allen Wahlwerbeberechtigten gleichwertig zu vergeben. Sie sind der SLM vom Veranstalter unaufgefordert spätestens drei Werktage vor dem ersten Sendetermin anzuzeigen.
Die Anzeige muss den Wahlwerbeberechtigten, die Dauer der einzelnen Wahlwerbesendung und die Häufigkeit der Ausstrahlung beinhalten.
(3) Der Veranstalter hat den jeweiligen Wahlwerbeberechtigten auf deren Anfrage bis vierzehn Tage vor Beginn des in § 3 Absatz 1 dieser Satzung genannten Zeitraumes verbindlich seine Bereitschaft zur Ausstrahlung von Wahlwerbung zu erklären.
§ 7 Schlussbestimmungen
Die SLM kann Abweichungen von dieser Satzung auf Antrag zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gestaltung von Wahlwerbezeiten in Programmen sächsischer Rundfunkveranstalter (Wahlwerbesatzung) vom 1. Juli 2011, die zuletzt durch Beschluss des Medienrates vom 27. Januar 2014 geändert worden ist, außer Kraft.
Leipzig, den 27.02.2024
Sächsische Landesmedienanstalt
Prof. Dr. Markus Heinker
Präsident des Medienrates