Bekanntmachung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
Satzung zur Förderung der Simulcastverbreitung von Hörfunkprogrammen
vom 28. Februar 2023
§ 1 - Ziel der Förderung - Förderinteresse
1Zur Sicherstellung der publizistischen Vielfalt im Bereich des kommerziellen Hörfunks kann die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Veranstalter von kommerziellen Hörfunkprogrammen hinsichtlich der Kosten für die Zuführung und die digital-terrestrische Verbreitung (DAB+) fördern, soweit die Programme inhaltlich identisch sowohl analog-terrestrisch als auch digital-terrestrisch verbreitet werden (Simulcastverbreitung). 2Ziel ist es, die im Zuge des Analog-Digital-Umstiegs notwendige Doppelversorgung zu unterstützen, da diese in der Regel keine zusätzlichen Möglichkeiten zur Refinanzierung mit sich bringt.
§ 2 - Rechtliche Grundlagen der Förderung
(1) 1Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in Verbindung mit § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrags vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), der durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 27. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 303) geändert worden ist, können Mittel aus dem Rundfunkbeitrag auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen verwendet werden. 2Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, kann die SLM die technische Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und neue Rundfunkübertragungstechniken fördern.
(2) 1Ein Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht weder aufgrund dieser Fördersatzung noch aufgrund der Einstellung von Haushaltsmitteln in den Haushalt der SLM. 2Durch die Beschlussfassung des Medienrates zu Einzelmaßnahmen der Förderung erfolgt keine Selbstbindung der SLM gegenüber den bisherigen oder zukünftigen Antragstellern.
(3) Soweit die SLM staatliche Mittel zur Förderung der Simulcastverbreitung verwendet, gelten zusätzlich zu dieser Satzung auch die vom Staat als anwendbar erklärten staatlichen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(4) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, gilt ergänzend die Richtlinie zur Förderung des privaten Rundfunks und neuer Medien der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (Förderrichtlinie SLM) in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Förderung erfolgt ausschließlich nach den Maßgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt EU Nr. L 352/1 vom 24. Dezember 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020, Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 7. Juli 2020 bzw. deren Nachfolgeregelungen (De-minimis-Verordnung für den gewerblichen Bereich).
§ 3 - Fördervoraussetzungen
(1) Gefördert werden können Veranstalter kommerzieller Hörfunkprogramme mit Sitz in Sachsen, die auf Grundlage entsprechender Zulassungen der SLM ihre Programme gleichzeitig digital-terrestrisch als auch analog-terrestrisch über in Sachsen gelegene Senderstandorte verbreiten.
(2) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Hörfunkprogramme in identischer Form analog und digital verbreitet werden und dass das digitale Programm mit einer Datenrate von wenigstens 80 kbit/s übertragen wird.
(3) 1Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Empfang digital-terrestrischer Programme durch geeignete Maßnahmen auf eigene Rechnung zu bewerben. 2Koordinierte Werbemaßnahmen sind zulässig.
§ 4 - Förderfähige Kosten
(1) Gefördert werden können die den Veranstaltern entstehenden regelmäßig wiederkehrenden Kosten für
1. die digitale terrestrische Verbreitung von Hörfunkprogrammen über Sender auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen (Verbreitungskosten) und
2. die Signalzuführung an den Übergabepunkt des Sendernetzbetreibers, abzüglich eines angemessenen Anteils, falls die Signalzuführung auch der Verbreitung über UKW-Sender dient (Zuführungskosten).
(2) 1Jeder Zuwendungsempfänger hat im ersten Betriebsjahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber das Sendernetz zur Verfügung stellt, einen Eigenanteil von mindestens 20 vom Hundert, im zweiten Betriebsjahr mindestens 40 vom Hundert, im dritten Betriebsjahr mindestens 60 vom Hundert und im vierten Betriebsjahr mindestens 80 vom Hundert der förderfähigen Zuführungs- und Verbreitungskosten zu tragen. 2Die Möglichkeit der Festlegung eines höheren oder niedrigeren Eigenanteils durch die SLM aufgrund von sachlichen Erwägungen bleibt unberührt. 3Diese Erwägungen können sich insbesondere aus den allgemeinen tatsächlichen und förderrechtlichen Rahmenbedingungen des Simulcastbetriebs unter besonderer Berücksichtigung der bestmöglichen Erreichung des Förderzwecks ergeben. 4Der Eigenanteil kann für jeden Zuwendungsempfänger individuell festgelegt werden. 5Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht auch insofern nicht. 6Ein Eigenanteil ist nicht zu tragen für den Anteil der Verbreitungskosten, der rechnerisch auf die technisch unvermeidbare digital-terrestrische Versorgung außerhalb des UKW-Versorgungsgebiets entfällt, sofern die zusätzlich versorgte Fläche wenigstens 20 vom Hundert der über UKW versorgten Fläche beträgt, wobei bei der Berechnung ausschließlich Flächen auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen berücksichtigt werden.
(3) Die Betriebsjahre nach Absatz 2 werden ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme des Sendebetriebs des jeweiligen DAB+-Multiplexes berechnet.
(4) Weitere Einzelheiten werden im jeweiligen Bescheid zur Bewilligung der Förderung geregelt.
§ 5 - Antrag
(1) 1Anträge auf Förderung müssen für jedes Kalenderjahr neu gestellt werden. Sie müssen bis zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres eingereicht werden. 2Abweichend ist für das Jahr 2023 eine Antragstellung bis zum Ende des Monats, der auf den Zeitpunkt der Zur-Verfügung-Stellung des Sendernetzes durch den Betreiber folgt, möglich. 3Verfristete Anträge können von der Förderung ausgeschlossen werden.
(2) Im Antrag sind anzugeben:
- die Zuführungs- und Verbreitungsverträge mit Netzbetreibern in Kopie einschließlich der vereinbarten Entgelte,
- falls eine Förderung ohne Eigenanteil gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6 beantragt wird: Versorgungsdarstellungen mit ausgewiesenen Flächen auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen einschließlich Flächenberechnung,
- eine Zusicherung, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 während des Förderzeitraums aufrechterhalten werden,
- eine Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen nach § 3 Absatz 3 sowie
- das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Erklärung über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Erklärung)"
(3) 1Im Falle der organisatorischen und räumlichen Zusammenarbeit von Anbietern (Funkhäuser) kann ein gemeinsamer Antrag für alle Programme des entsprechenden Funkhauses gestellt werden, wenn die technische Infrastruktur gebündelt angemietet und bezahlt wird. 2Die Kostenverteilung auf die einzelnen Gesellschaften, die die Rundfunkprogramme veranstalten (§ 3 Absatz 1), ist anzugeben.
§ 6 - Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln
(1) Die Bewilligung einer Förderung erfolgt durch Verwaltungsakt nach einer gesonderten Beschlussfassung durch den Medienrat der SLM.
(2) 1Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen in Kopie, aus denen sich alle förderrelevanten Angaben ergeben, und auf Zahlungsnachweis. 2Die Auszahlung stellt keine Bestätigung der Förderfähigkeit der abgerechneten Kosten dar.
(3) Die für eine Überprüfung der Förderkriterien erforderlichen Unterlagen sind von der SLM und den Veranstaltern zehn Jahre vorzuhalten.
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Leipzig, den 28. Februar 2023
Sächsische Landesanstalt
für privaten Rundfunk und neue Medien
Prof. Dr. Markus Heinker
Präsident des Medienrates