Aufsicht über Medienplattformen und Benutzeroberflächen
Die Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen hat die Sicherung der Angebotsvielfalt zum Ziel. Da es sich um einen Bereich handelt, der für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit sehr bedeutsam ist, betrifft die Regulierung von Plattformen und Benutzeroberflächen eine Palette an Themen – von Auffindbarkeit bis Zugang.
► Was sind Medienplattformen und Benutzeroberflächen?
Auf Medienplattformen sind Rundfunkprogramme (Fernseh- und Hörfunkprogramme), rundfunkähnliche Telemedien (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf) oder journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien ("Online-Presse") zu einem Gesamtangebot zusammengefasst. Beispiele für Plattformanbieter sind Kabelnetzbetreiber wie Vodafone oder OTT-Anbieter wie Zattoo.
Eine Benutzeroberfläche ist eine textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen. Sie dient der Orientierung und ermöglicht die Auswahl von Angeboten, Inhalten und softwarebasierten Anwendungen. Der Anbieter einer Benutzeroberfläche entscheidet abschließend über die Gestaltung der Oberfläche. Das Startmenü eines Smart-TVs und der Elektronische Programmführer sind zum Beispiel als Benutzeroberfläche zu qualifizieren.
Medienplattformanbieter sowie Benutzeroberflächenanbieter nehmen Einfluss auf die Meinungs- und Angebotsvielfalt. Der Medienplattformanbieter durch die Bestimmung über die Zusammenstellung der Programme, der Benutzeroberflächenanbieter durch den Einfluss auf die Auffindbarkeit der Angebote oder Inhalte.
► Aufgaben der Regulierung
Die Medienplattformregulierung soll unter anderem gewährleisten, dass Programmzusammenstellungen nicht in erster Linie von wirtschaftlichen Faktoren abhängen, sondern auch die Meinungs- und Anbietervielfalt widerspiegeln. Ferner sollen alle Inhalteanbieter diskriminierungsfreie und chancengleiche Bedingungen beim Zugang, insbesondere hinsichtlich der Entgelte, zu einer vielfaltsrelevanten Medienplattform bekommen. Manche vielfaltsrelevanten Medienplattformanbieter haben auch bestimmte Vielfaltsvorgaben bei der Belegung zu beachten.
Durch die Benutzeroberflächenregulierung soll unter anderem sichergestellt werden, dass Benutzeroberflächenanbieter gleichartige Rundfunkprogramme bei der Auffindbarkeit ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich behandeln. Zudem ist die leichte Auffindbarkeit des Rundfunks zu gewährleisten und die Kriterien der Sortierung und Anordnung transparent zu machen.
Die Vorschriften der Medienplattform- und Benutzeroberflächenregulierung finden sich in den §§ 78 ff. Medienstaatsvertrag. Diese Vorgaben werden durch die Satzung zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen (MB-Satzung) präzisiert.